Der heutige Vorstand.
Erster Vorsitzender
Michael Müller
27432 Alfstedt
Hauptstr. 3a
04765-733
Stellv. Vorsitzende
Peter Neumann
27432 Alfstedt
Am Himmelstein 1
04765-8310994
Kassenwartin
Gunda von Glahn
27432 Alfstedt
Auf der Hude 36
04765-1480
Stellv. Kassenwart
Bettina Müller
27432 Alfstedt
Hauptstr. 3
04765 - 733
Schriftführerin
Susanne Busch-Föllmer
27432 Alfstedt
Ham-Barg 17
04765-830919
Stellv. Schriftführerin
Marion Senger
27432 Alfstedt
Auf der Hude 4
04765-14 06
Beisitzerin
Kerstin Busch
27432 Alfstedt
04765-1577
Beisitzerin
Diana Witte
27432 Bremervörde
Bremer Str. 36
04761-9263963
Beisitzerin
Ina Müller
27432 Alfstedt
Ham Barg
04765 - 1424
Jugendvertreter
Marten Schleßelmann
04765-8312278
Alfster Heimatfrünn e.V. - Info
Bank
Volksbank Osterholz
Bankleitzahl
291 623 94
Kontonummer
3 200 324 200
Der Gründungsvorstand vom 14.3.1973
Erster Vorsitzender
Werner Bardenhagen
Stellv. Vorsitzender
Hermann Müller No 4
Kassenwart
Hans-Gerhard Neumann
Schriftführer
Johann Hinck
Der erweiterte Vorstand vom 4.2.1974
Stellv. Schriftführerin
Agnes Skrowonnek
Stellv. Schriftführerin
Herbert Brokering
Kassenprüfer
Heinz Mangels
Gründungsmitglieder vom 14.3.1973
Otto Offermann
Johann Stabel
Herbert Brokering
Heinz Roloff
Meta Brokering
Karsten Wölbern
Peter Mohrmann
Irene Wölbern
Hermann Müller No 58
Johann Wölbern
Gerd Templin
Marie Wölbern
Johannes Brünjes
Gesine Otten
Eberhard Lange
Hinrich Otten No 14
Annemarie Steffens
Hermann Hüller No 9
Jürgen Steffens
Hans-Hinrich Kahrs No 6
Margret Neumann
Manfred Kühlke
Kurt Günther
Helmut Wilkens
Anna Günther
Manfred Vanselow
Agnes Skowronnek
Johann Müller No 4
Waltraud Hinck
Martin Jungen No 7
Heinz Mangels
Herbert Wintjen
Hermann Deden
Matthias Steffens
Lesen Sie auch die Protokolle [hier]
Hier ist der Originaltext:
Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”
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gegründet am 14. März 1973
Satzung
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§ 1
Name und Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen “Alfster Heimatfrünn” und hat ihren Sitz in 2141 Alfstedt, Kreis Bremervörde.
Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Charakter
Die Vereinigung dient gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Erwerb wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.
§ 3
Aufgaben der Vereinigung
Die Vereinigung “Alfster Heimatfrünn” wirkt im Alfstedter Raum und darüber hinaus.
Erstrebt werden die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Dorfgemeinschaft, kameradschaftlicher Zusammenschluß aller an der Heimatpflege interessierten Kräfte und gut nachbarliche Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinen, die gleiche Ziele verfolgen.
§ 4
Vermögen der Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”
Als Mittel zur Erreichung der in §3 genannten Zwecke dienen:
1. das jeweilige Kapitalvermögen,
2. die Mitgliedsbeiträge,
3. die Beihilfen und sonstigen Zuwendungen,
4. Einnahmen bei besonderen Veranstaltungen.
§ 5
Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben, natürlich auch Jugendliche.
§ 6
Eintritt (Aufnahme), Austritt (Ausschluß)
Die Mitgliedschaft kann auf mündlichen Antrag an eines der Vorstandsmitglieder erworben werden.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt beim Schatzmeister erklären; er entbindet ihn jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; einfache Mehrheit entscheidet.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im 1. Quartal des laufenden Jahres für das ganze Jahr zu entrichten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe der Vereinigung
Zur Bearbeitung der Aufgaben sind bestimmt:
1. der Vorstand, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird; Wiederwahl ist möglich
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder der Vorstandes und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Vertreter der Jugendgruppe. Zu unterstützenden Helfern gehören ein stellvertretender Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister , die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
§ 10
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, von denen einer nach 2 Jahren ausscheidet.
Sie haben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 11
Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat jeweils zu der im 1. Quartal nach Abschluß des Kalenderjahres stattfindenden Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung schriftlich mindestens eine Woche vorher einzuladen, bei der jedes anwesende Mitglied Stimmrecht hat. Die Versammlung beschließt in jedem Falle mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Tagesordnung muß unter anderem enthalten: Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters und den Punkt Verschiedenes.
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung es verlangen, muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Tagesordnung einberufen.
Beschlüsse werden durch den 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässig.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher ergangen ist.
Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung gemeinnützigen Zwecken zu, worüber die Versammlung zu entscheiden hat.
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Diese Satzung soll in der Jahreshauptversammlung am 4.2.1976 beschlossen werden.
Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.
Gegründet am 14. März 1973
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Alfster Heimatfrünn e.V.“ und hat seinen Sitz in 27432 Alfstedt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.“ mit Sitz in Alfstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.“ wirkt im Alfstedter Raum und darüber hinaus.
Erstrebt werden die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Dorfgemeinschaft, kameradschaftlicher Zusammenschluß aller an der Heimatpflege interessierten Kräfte und gut nachbarliche Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinen, die gleiche Ziel verfolgen.
§ 4
Vermögen des Vereins „Alfster Heimatfrünn e.V.“
Als Mittel zur Erreichung der in §3 genannten Zwecke dienen:
1.das jeweilige Kapitalvermögen
2. Die Mitgliedsbeiträge
3.Beihilfen und sonstige Zuwendungen
4.Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen
§ 5
Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben, natürlich auch Jugendliche.
§ 6
Eintritt (Aufnahme), Austritt (Ausschluß)
Die Mitgliedschaft kann auf mündlichen Antrag an eines der Vorstandsmitglieder erworben werden.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt beim Schatzmeister erklären; er entbindet ihn jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; einfache Mehrheit entscheidet.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im 1. Quartal des laufenden Jahres für das ganze Jahr zu entrichten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins
Zur Bearbeitung der Aufgaben sind bestimmt:
1.Der Vorstand, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird;
Wiederwahl ist möglich
2.Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstands und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zu unterstützenden Helfern gehören ein stellvertretender Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister, die dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
§ 10
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen jeweils einer nach 2 Jahren ausscheidet. Sie haben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 11
Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat jeweils zu der im 1. Quartal nach Abschluß des Kalenderjahres stattfinden Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung schriftlich mindestens eine Woche vorher einzuladen, bei der jedes anwesende Mitglied Stimmrecht hat. Die Versammlung beschließt in jedem Falle mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Tagesordnung muß unter anderem enthalten: Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters und den Punkt Verschiedenes.
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung es verlangen, muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Tagesordnung einberufen.
Beschlüsse werden durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins „Alfster Heimatfrünn e.V.“
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässig.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vermögens ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher ergangen ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 7.2.1996 beschlossen.
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
stellv. Schriftführer
stellv. Schatzmeister
Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde heute in das Vereinsregister Nr. 416 des Amtsgerichts Bremervörde eingetragen.
Bremervörde, den 25. Juli 1996
Meier
Justizangestellte